Steuern für den Käufer

Um unserem Anspruch, Ihnen einen vollumfänglichen Service zu bieten und Ihnen eine Kaufentscheidung leichter zu machen, gerecht zu werden, informieren wir Sie in diesem Abschnitt über die steuerrechtliche Situation und die steuerlichen Verpflichtungen beim Kauf einer Immobilie (Haus, Wohnung, Grundstück) auf den Balearen.

Sie sind ein Immobilienkäufer?

Egal ob Sie Resident in Spanien sind oder nicht, ein Immobilienerwerb auf den Balearen bringt steuerliche Verpflichten mit sich. Welche?

Wenn es sich um eine Wohnimmobilie handelt, hängt dies davon ab, ob die Immobilie ein Neubau (Erstbezug), oder eine bereits genutzte Immobilie (Altbestand) ist:

  1. NEUBAU: MwSt. i.H.v. 10% zzgl. "Stempelsteuer" (AJD) i.H.v. 1,2% 
  2. ALTBESTAND (genutzte Immobilie): Grunderwerbsteuer, (TPO.)

TABELLE ZUR BERECHNUNG DER GRUNDERWERBSTEUER

Wert der Immobilie bis (€)
fixe Steuer (€)
überschüssiger Betrag bis (€)
Steuersatz (%)
0,00
0,00
400.000,00
8
400.000,01
32.000,00
600.000,00
9
600.000,01
50.000,00
alles darüber hinaus
10

Im Falle von Garagenstellplätzen (mit Ausnahme von Garagen, die in Verbindung mit einer Immobilie verkauft werden, bis max. 2 Garagen), gilt Folgendes:

STEUERSÄTZE FÜR VERKAUF VON GARAGEN

Wert der Immobilie bis (€)
fixe Steuer (€)
überschüssiger Betrag bis (€)
Steuersatz (%)
0,00
0,00
30.000,00
8
30.000,01
2.400,00
alles darüber hinaus
9

(TPO) bestätigt von der comunidad de Baleares QFL 2012/281277 Ley Baleares 15/2012 vom 27 Dezember 2012. 

Wenn es sich um ein stück Land / Grundstück für den Bau eines Hauses handelt, spielt es ein Rolle, ob der Verkäufer eine juristische oder natürliche Person ist:

  1. VERKÄUFER, JURISTISCHE PERSON:  MwSt. i.H.v.  21%
  2. VERKÄUFER NATÜRLICHE PERSON:  Grunderwerbsteuer (TPO) wie in der Tabelle oben beschrieben

Bitte bedenken Sie, auch bei Grundstücken mit Gebäuden in Bau wird der obene genannte Steuersatz angewandt. Er wenn die Bautätigkeit beendet ist und die Immobilie die Bauendabnahme bestanden hat, wird der Verkauf steuerlich als Immobilie und nicht als Grundstück gewertet. Was bedeutet:

IMMOBILIEN IN BAU, nicht fertiggestellt, MwST. i.H.v.  21%
NICHT FERTIGGESTELLTER BAU, zum Abriss, wird bewertet wie Grundstücke 

Der Verkäufer ist für die Abführung der MwSt. verantwortlich.
Der Käufer ist für die Abführung der Grunderwerbsteuer verantwortlich.

Weitere Aspekte die man als Käufer beachten sollte

Für den Fall, dass der Verkäufer ein sog. "nicht-Resident" ist, ist er nach spanischem Recht verpflichtet, (es gibt bestimmte Ausnahmen), einen Steuereinbehalt (aktuell 3% des Kaufpreises), einzubehalten und im Namen des Verkäufers an das Finanzamt abzuführen. Es handelt sich dabei um eine Vorauszahlung der Einkommensteuern des Verkäufers.

Außerdem gibt es, nachdem der Immobilienerwerb abgeschlossen ist, für den Käufer der als Privatperson gekauft hat, weitere steuerliche Verpflichten, die man beachten muss:

  • die Vermögenssteuer, erst vor kurzem wieder von der Regierung eingeführt und auf drei Jahre begrenzt (2011-2013). Da die Vermögensteuer Sache der jeweiligen spanischen autonomen Regionen (comunidades autónomas) ist, gibt es in einige Regionen in denen es zu Rückvergütungen kommt. 
  • die Grundsteuer, die kürzlich erst von einigen bestimmten Gemeinden und Städten angehoben wurde.

Finally, we can not forget mentioning Gift and Inheritance Tax.

Ebenfalls Beachtung, sollte die in Spanien existierende Erbschaftsteuer sowie Schenkungssteuer finden. Da im Falle von Immobilien, das Liegenschaftsprinzip gilt, und die Immobilie sich in Spanien befindet, fällt diese Steuer selbstverständlich hier an. Die Steuer für den Beschenkten und/oder Erben ist progressiv und richtet sich nach dem Wert der Immobilie. 

Im Falle von Teil-Residentschaft, wenn also nur eine der Beteiligten Personen Resident ist, kann es ebenfalls sein, dass balearisches Recht Anwendung findet. In diesem Fall gibt es ggfs. Freibeträge, sodass die Steuerlust gen Null geht.

Gleichwohl, muss in jedem Fall genau betrachtet werden, zu welchem Zeitpunkt eine der Parteien nicht-Resident ist, insbesondere wenn es sich um den Leistungsempfänger handelt. In diesem Fall muss die Situation genau überprüft und studiert werden, da es sehr wahrscheinlich ist, dass spanisches (und nicht balearisches) Recht Anwendung findet und somit keine Freibeträge in Betracht kommen.